330 Wirtschaft
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Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Ansatz und der Bewertung originärer immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Es handelt sich hierbei um die Untersuchung der Frage, ob die Verpflichtung zur Aktivierung oben genannter Vermögensgegenstände die Aussagekraft eines Jahresabschlusses nach HGB erhöht. Während die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) den Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände – unabhängig davon, ob sie entgeltlich erworben oder selbst erstellt wurden – schon lange vorsehen, hat sich der Gesetzgeber in Deutschland im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nun auch dazu entschlossen, das HGB-Bilanzrecht u. a. in diesem Punkt den IFRS anzupassen und das bisher in § 248 Abs. 2 HGB kodifizierte Aktivierungsverbot aufzuheben. Der vom Bundesministerium der Justiz am 21. Mai 2008 veröffentlichte Gesetzentwurf dient als Grundlage der Untersuchung. Die einzelnen geplanten Änderungen wurden ausführlich betrachtet und werden je nach Bedeutung für den Ansatz und die Bewertung – mehr oder weniger stark – diskutiert. Wie sich im Verlauf dieser Arbeit zeigen wird, ist davon auszugehen, dass die zukünftig für originäre immaterielle Vermögensgegenstände geltende Aktivierungspflicht auf Grund der zu erbringenden Nachweise – ebenso wie nach IFRS – als faktisches Wahlrecht betrachtet werden kann. Somit hätte die Aufhebung des § 248 Abs. 2 HGB nur geringe Auswirkungen auf die Bilanzierung von Unternehmen. Wenn allerdings die Möglichkeit der Aktivierung in Anspruch genommen wird und relevante Angaben im Anhang gemacht werden, ist eine Erhöhung des Informationsgehaltes eines Jahresabschlusses zweifellos gegeben.
Der deutsche Strommarkt befindet sich im Wandel von einer zentralen Stromerzeugung hin zu einer dezentralen. Eine wesentliche Rolle spielen in diesen Zusammenhang erneuerbare Energien, welche durch die Energiewende bis 2050 einen Anteil von mindestens 80 % des in Deutschland erzeugten Stroms ausmachen sollen. Diese haben jedoch den großen Nachteil, dass sie wetterbedingt eine hohe Volatilität aufweisen und eine geringe Planbarkeit der Stromerzeugung mit sich bringen. Um die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten, müssen sich die erzeugte Strommenge und deren Verbrauch stets im Gleichgewicht befinden. Eine Möglichkeit, mit der Flexibilität der Erzeugung umzugehen, bietet das Konzept der virtuellen Kraftwerke. Diese sind ein Zusammenschluss vieler dezentraler Erzeugungsanlagen, welche von einer zentralen
technischen Steuerung koordiniert und gesteuert werden. Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über die aktuelle Situation auf dem Markt für virtuelle Kraftwerke geben. Mittels einer Expertenbefragung wurden diesbezüglich vier Hypothesen überprüft. Die Auswertung ergab, dass der Markt langfristig wächst und sich virtuelle Kraftwerke noch in der Erprobungsphase befinden. Entgegen gängigen Definitionen sind in virtuelle Kraftwerke häufig keine Speicher und Verbraucher integriert. Obwohl die Energieerzeugung ausschließlich mit erneuerbaren Energien möglich wäre, wird dies häufig nicht umgesetzt. Ein wichtiger Grund lag in dem vermehrten Einsatz von KWKAnlagen, welche überwiegend mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Die Arbeit entwickelt einen Ansatz, mit dem Aktienkursreaktionen auf Unternehmensmeldungen untersucht werden können. Die Vorgehensweise entstammt der Forschungsfrage, ob Investoren im Sinne einer Kontrollfunktion des Kapitalmarktes angemessen auf Unternehmensmeldungen reagieren, die auf den Stand einer M&A-Integration hinweisen. Vermutet wird, dass Synergieeffekte vom Management im Vorfeld versprochen werden, um M&A-Transaktionen zu rechtfertigen. Anschließend würdigen bzw. kontrollieren Investoren die Entwicklung der Integration jedoch nicht ausreichend. Dies soll bewiesen werden, indem gezeigt wird, dass Kursreaktionen in Form von bereinigten Tagesrenditen und -volatilitäten, Handelsvolumen und Hoch-Tief-Spannen auf M&A-Meldungen vergleichsweise geringer ausfallen. Um eine Vergleichbarkeit von Unternehmensmeldungen verschiedener Gruppen (M&A, Produkte usw.) herstellen zu können, werden die Handlungsanreize der Meldungen mittels der qualitativen Inhaltsanalyse kategorisiert. Im Rahmen einer exemplarischen Anwendung zeigte sich, dass der Ansatz, dessen Besonderheit in der systematischen Auswahl probater Beobachtungen liegt, nicht für eine praktische Übertragung geeignet ist. Demnach konnte die Vermutung weder verworfen noch bestätigt werden. Theoretisch kann aufgrund der Betrachtung eines einzelnen Ereignistages, an dem neben der zu untersuchenden Meldung keine weiteren Informationen über das Unternehmen veröffentlicht worden sind, ein relativ starker Kausalitätsbezug zwischen Meldung und Reaktion hergestellt werden. Allerdings bestehen immer noch zu viele Störereignisse und Überlagerungseffekte, die eine kritische Validierung der Ergebnisse verhindern.